§ 240 StGB - Nötigung

§ 240 StGB - Nötigung Wer einen Menschen rechtswidrig …durch Drohung … zu einer Handlung … nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren … bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt .. vor, wenn der Täter .. seine Stellung als Amtstträger missbraucht. Quelle: Sonneberg zeigt Gesicht